1.1.3.1 Bestellung des Geschäftsführers

 

Rz. 206

In einer GmbH sind Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht immer in der Person des Geschäftsführers vereint, §§ 6, 35 GmbHG. Die Gesellschafter der GmbH sind in der Wahl ihrer Geschäftsführer frei. Sie können jeden beliebigen Dritten, einen GmbH-Gesellschafter oder auch einen Kommanditisten der KG zum Geschäftsführer bestimmen.[1] Sie müssen sich aber an die speziellen Bestellungsverbote des § 6 Abs. 2 GmbHG halten; ein Verstoß führt zwingend zur Nichtigkeit der Bestellung.[2] Wenn die Gesellschafter einer Person die Geschäftsführung übertragen, die nicht Geschäftsführer sein kann oder darf, kann dies gemäß § 6 Abs. 5 GmbHG zu einer Haftung der Gesellschafter der Komplementär-GmbH führen.

Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt entweder im GmbH-Gesellschaftsvertrag oder durch einen Mehrheitsbeschluss der GmbH-Gesellschafter, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, §§ 6 Abs. 3 Satz 2, 46 Nr. 5, 47 Abs. 1 GmbHG. Die Zustimmung der Kommanditisten der GmbH & Co. KG ist für die Bestellung des GmbH-Geschäftsführers grundsätzlich nicht erforderlich.[3] Wohl kann aber der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG den Kommanditisten Mitwirkungsrechte bei der Bestellung und Abberufung des GmbH-Geschäftsführers einräumen.[4] Die Pflicht, bei Bestellung und Abberufung von GmbH-Geschäftsführern die Interessen der Mitgesellschafter der KG zu berücksichtigen, wird aus der gesellschaftlichen Treuepflicht der Komplementär-GmbH gegenüber den Kommanditisten abgeleitet.[5] Diese gesellschaftliche Treuepflicht verbietet es, eine Person zum Geschäftsführer zu berufen, gegen die aus der Sicht der Kommanditisten ein wichtiger Grund vorliegt.

 

Rz. 207

Neben dem organschaftlichen Bestellungsakt besteht häufig – wenn auch nicht notwendigerweise – zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH ein Anstellungsvertrag. In dem Vertrag werden die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und auch seine Vergütung geregelt. Dieser Vertrag ist rechtlich als ein Dienstvertrag, welcher eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, zu qualifizieren (§§ 675, 611 BGB).[6] Im Einzelfall kann das Dienstverhältnis des Geschäftsführers als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sein. Für die Abgrenzung ist die persönliche Abhängigkeit des Geschäftsführers das entscheidende Kriterium. Diese bestimmt sich vor allem nach Eingliederung in die Arbeitsorganisation und nach der Möglichkeit der Weisung durch die GmbH in Bezug auf Tätigkeitsinhalte, Ablauf, Zeit, Ort und Dauer.[7]

[1] MünchKomm/Grunewald, § 170 Rn. 19; Baumbach/Hopt, § 170 Rn. 3.
[2] Scholz/Schneider/Schneider, § 6 Rn. 38.
[3] MünchKomm/Liebscher, § 46 GmbHG Rn. 304.
[4] Hopt, ZGR 1979, S. 1 (6).
[5] Hopt, ZGR 1979, S. 1 (15); MünchKomm/Liebscher, § 46 GmbHG Rn. 305.
[6] Lutter/Hommelhoff, Anhang § 6 Rn. 3.

1.1.3.2 Verhältnis des GmbH-Geschäftsführers zur KG

 

Rz. 208

Durch die Bestellung zum Geschäftsführer und den Anstellungsvertrag mit der GmbH entstehen keine vertraglichen Beziehungen zur GmbH & Co. KG.[1] Wohl aber ist es möglich, dass der Geschäftsführer der GmbH einen Anstellungsvertrag mit der KG schließt.[2] Für die rechtliche Qualifizierung des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers als Arbeitsverhältnis oder als Dienstverhältnis spielt es keine Rolle, ob der Geschäftsführer einen Anstellungsvertrag mit der GmbH oder KG hat. Maßgebend für die Einstufung des Geschäftsführers als Arbeitnehmer ist allein der Grad seiner persönlichen Abhängigkeit zur Gesellschaft.[3]

[1] BGH, Urteil v. 28.9.1955, VI ZR 28/53, WM 1956 S. 61 (63); Schlegelberger/Martens, § 161 Rn. 110; Wegen der Haftung gegenüber der KG vgl. Rn. 217.

1.1.3.3 Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers

 

Rz. 209

Der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG ist sozialversicherungspflichtig, wenn seine Tätigkeit die Anforderungen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV erfüllt. Danach sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Anhaltspunkte für eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Entscheidendes Kriterium für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Geschäftsführers ist also der Umfang seiner persönlichen Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft bei Ausübung seiner Tätigkeit. Eine Versicherungspflicht entfällt dagegen, wenn der Geschäftsführer selbstständig unternehmerisch tätig ist. Entscheidend für die Zuordnung ist, in welchem Maße der Geschäftsführer gesellschaftsrechtlichen Einfluss in der GmbH & Co. KG ausübt. Vier Fallgruppen sind zu unterscheiden:

 

Rz. 210

Keine Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers an der GmbH und KG

Ist der Geschäftsführer weder am Stammkapital der Komplementär-GmbH noch an der KG beteiligt, ist er im Regelfall dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung unterworfen und steht somit in e...

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