Rz. 396

§ 46 GmbHG enthält eine Auflistung der wichtigsten Beschlüsse, für die die Gesellschafterversammlung der GmbH zuständig ist:

  • Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses (Nr. 1);
  • Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a HGB) und Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses (Nr. 1a);
  • Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses (Nr. 1b);
  • Einforderung der Einlagen (Nr. 2);
  • Rückzahlung von Nachschüssen (Nr. 3);
  • Teilung, Zusammenlegung sowie Einziehung von Geschäftsanteilen (Nr. 4);
  • Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie Entlastung derselben (Nr. 5);
  • Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung (Nr. 6);
  • Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb (Nr. 7) und
  • Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, die sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat (Nr. 8).

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