Leitsatz

Bei einer Werbung mit Einführungspreisen, denen durchgestrichene Normalpreise gegenübergestellt werden, ist der Zeitpunkt anzugeben, ab dem die Normalpreise verlangt werden.

 

Sachverhalt

Ein Teppichhändler warb in einem Werbeprospekt für eine Teppichkollektion "Original Kanchipur" mit "Einführungspreisen", denen bei den jeweils einzeln beworbenen Teppichen durchgestrichene Normalpreise gegenübergestellt wurden. Bei der Teppichkollektion handelte es sich ausweislich der Angaben in dem Prospekt um eine Weltneuheit, zu deren Markteinführung Rabatte gewährt wurden. Ein Konkurrenzunternehmen erhob wegen dieser Werbung Unterlassungsklage, weil aus der Werbung nicht hervorgehe, wie lange der Einführungspreis gelten solle. Sowohl das LG als auch das OLG gaben der Klage statt, weil dem Kunden eine Begrenzung des Angebots suggeriert, ihm aber keinen Anhaltspunkt für das Ende der Sonderveranstaltung mitgeteilt werde.

Der BGH wies die Revision zurück und bestätigte das Urteil des OLG. Nach Ansicht des BGH verstößt die Werbung gegen das Transparenzgebot, wonach die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme klar und eindeutig angegeben werden müssen. Aufgrund der Bezeichnung als "Einführungspreis" werde der Eindruck erweckt, dass das Angebot begrenzt sei. Allerdings gehe aus der Anzeige nicht hervor, welcher Art die Begrenzung sei, ob sich das Angebot auf einen bestimmten Zeitraum, auf den Absatz eines bestimmten Vorrates oder das Erreichen eines bestimmten Zieles erstrecke. Damit der Verbraucher die Verkaufsförderungsmaßnahme angemessen beurteilen kann, ist die Angabe erforderlich, ab welchem Zeitpunkt die Normalpreise verlangt werden. Darüber hinaus hält der BGH die Anzeige für irreführend, weil für den Adressaten der Werbung nicht ersichtlich sei, welchen Preisen die beworbenen Preise gegenübergestellt werden.

 

Hinweis

Der BGH bestätigt mit seiner Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung im Hinblick auf Verkaufsförderungsmaßnahmen sowie das Transparenzgebot und präzisiert sie hinsichtlich der Werbung mit Einführungspreisen. Ein Unternehmer ist zwar grundsätzlich frei bei der Gestaltung seiner Preise sowie bei der Frage, ob und wie er die Inanspruchnahme seiner Sonderangebote in zeitlicher, gegenständlicher oder räumlicher Sicht begrenzen möchte.

Erwartet der Verbraucher indes bereits aufgrund der Art des Angebots eine Begrenzung des Angebots, ist der Unternehmer verpflichtet, die Kriterien für die Inanspruchnahme eindeutig und klar anzugeben. Anders als bei einem Räumungsverkauf, der spätestens mit dem Abverkauf der Ware beendet ist, ergibt sich die Begrenzung der Verkaufsförderungsmaßnahme bei einem "Einführungspreis" nicht aus der Natur der Sache. Deshalb muss der Unternehmer in der Werbung darauf hinweisen, unter welchen Bedingungen die Verkaufsaktion außer Kraft tritt.

Wird bei Einführungsangeboten mit einem Referenzpreis geworben, muss angegeben wer­­den, um was für einen Preis es sich dabei handelt. Denn auch hier ist, anders als z.B. bei einem Räumungsverkauf, bei dem üblicherweise der vormalige Preis als Referenzpreis gewählt wird, nicht ohne weiteres klar, welche Preise einander gegenüber gestellt werden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 17.3. 2011, I ZR 81/09.

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