Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. |
das Anfangskapital und die zusätzlichen Eigenmittel nach § 11 nicht zur Verfügung stehen; |
2. |
die Kapitalanlagegesellschaft nicht mindestens zwei Geschäftsleiter hat; |
3. |
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung erforderliche fachliche Eignung im Sinne von § 33 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes nicht haben; |
7. |
die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz nicht im Inland hat; |
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