(1) Begünstigt sind Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einer Wohnung im eigenen Haus oder an einer eigenen Eigentumswohnung, wenn

 

1.

das Haus oder die Eigentumswohnung vom dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden ist,

 

2.

der Anspruchsberechtigte die Arbeiten nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2002 vornimmt und

 

3.

die Wohnung im Zeitpunkt der Beendigung der Arbeiten eigenen Wohnzwecken dient. 2Eine Wohnung dient auch eigenen Wohnzwecken, soweit sie unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.

 

(2) 1Bemessungsgrundlage sind die nach dem 31. Dezember 1998 im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen für begünstigte Arbeiten, soweit sie den Betrag von 2 556 Euro übersteigen. 2Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht Aufwendungen für eine Wohnung, soweit die Aufwendungen

 

1.

zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören,

 

2.

in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder § 10f des Einkommensteuergesetzes oder nach dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen oder nach § 10e Abs. 6 oder § 10i des Einkommensteuergesetzes abgezogen worden sind und

 

3.

in den Jahren 1999 bis 2001 20 452 Euro übersteigen. 2Bei einem Anteil an der Wohnung gehören zur Bemessungsgrundlage nicht Aufwendungen, die den entsprechenden Teil von 20 452 Euro übersteigen. 3Der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 mindert sich um die Aufwendungen, für die der Anspruchsberechtigte einen Abzugsbetrag nach § 7 des Fördergebietsgesetzes abgezogen hat.

 

(3) Die Investitionszulage beträgt 15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.

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