(1) 1Die Zustimmung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 45 und 46 ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig. 2Das Gericht soll die Genehmigung in der Regel erteilen, wenn

 

1.

die in § 46 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und

 

2.

kein Hindernis für die Anerkennung der beabsichtigten Unterbringung erkennbar ist.

3§ 46 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(2) 1Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Kind untergebracht werden soll, seinen Sitz hat.[1] [Bis 31.07.2022: Örtlich zuständig ist das Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind untergebracht werden soll, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.] 2§ 12 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(3) Der zu begründende Beschluss ist unanfechtbar.

[1] Geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2022.

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