(1) 1Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder des Zurückhaltens eines Kindes nach Artikel 15 Satz 1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens festzustellen, entscheidet in folgender Rangfolge das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich

 

1.

die Sorgerechtsangelegenheit oder Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war,

 

2.

das Kind seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte,

 

3.

das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.

2§ 12 gilt entsprechend.

 

(2) Der Antrag ist zu begründen; die für die Widerrechtlichkeit geltend gemachten Gründe sind glaubhaft zu machen.

 

(3) 1Das Gericht kann im schriftlichen Verfahren und ohne Anhörung der Beteiligten entscheiden. 2Die Entscheidung ist zu begründen.

 

(4) 1Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. 2Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.

[1] § 41 geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften. Anzuwenden ab 18.08.2021.

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