1Auf das Verfahren über einen gesonderten Feststellungsantrag [Bis 31.07.2022: nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nummer 2201/2003,] [1] nach Artikel 24 des Haager Kinderschutzübereinkommens oder nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen, einen Titel aus einem anderen Staat anzuerkennen oder nicht anzuerkennen, sind die Unterabschnitte 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. 2§ 18 Satz 1[2] [Bis 31.07.2022: § 18 Absatz 1 Satz 1] ist nicht anzuwenden, wenn die antragstellende Person die Feststellung begehrt, dass ein Titel aus einem anderen Staat nicht anzuerkennen ist. 3§ 18 Satz 3[3] [Bis 31.07.2022: § 18 Absatz 1 Satz 3] ist in diesem Falle mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mündliche Erörterung auch mit weiteren Beteiligten stattfinden kann.
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