§ 10 Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung
Örtlich ausschließlich zuständig für Verfahren nach
- Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nummer 2201/2003 sowie für die Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nummer 2201/2003,
- den Artikeln 24 und 26 des Haager Kinderschutzübereinkommens,
- dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen
ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich zum Zeitpunkt der Antragstellung
1. |
die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder |
2. |
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht, |
3. |
sonst das im Bezirk des Kammergerichts zur Entscheidung berufene Gericht. |
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