Zur Anwendung kommt nach Art. 15 Abs. 1 ErwSÜ das Recht des Landes, in dem der Errichtende zum Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Sachnormverweisung, Art. 19 ErwSÜ). Der unbestimmte Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist dabei nicht näher definiert. Er ist bezogen auf den Einzelfall auszulegen. Im Wesentlichen kommt es dabei auf das soziale Umfeld des Betroffenen und dessen Bindung an den Aufenthaltsort an.[9]

Das Vorsorgevollmachtsstatut ist unwandelbar: entscheidend ist alleine der Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht. Vor diesem Hintergrund kann es durchaus zu einer vom Vorsorgevollmachtsstatut abweichenden internationalen Zuständigkeit eines Gerichts (Art. 5 ErwSÜ) kommen. In diesem Fall hat das Gericht dann die Rechtsordnung des Staats anzuwenden, der für die Errichtung der Vorsorgevollmacht wegen des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Errichtenden maßgeblich war. Kennt die anzuwendende Rechtsordnung keine Vorsorgevollmacht, so ist sie unwirksam und geht ins Leere.[10]

[9] Ludwig, DNotZ 2009, 251 (273).
[10] Kurze/Demirci, Art. 15 ErwSÜ Rn. 17; Lagarde Bericht Nr. 98.

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