Vom ErwSÜ erfasst, sind nach den Art. 15 ff. ErwSÜ strenggenommen lediglich Vollmachten eines Erwachsenen (Art. 2 Abs. 1 ErwSÜ), für den Fall ab Eintritt seines Vorsorgefalls. Die deutsche Ausprägung der Vorsorgevollmacht als sog. unmittelbar wirksame General- und Vorsorgevollmacht geht deutlich weiter. Rein dogmatisch müsste man derartige Vollmachten also aufspalten in einen Teil vor Eintritt des Vorsorgefalls (hier gelten die Regelungen des Stellvertretungsrechts) und einen Teil ab Eintritt des Vorsorgefalls (erst dann wäre der Anwendungsbereich des ErwSÜ eröffnet[3]). In der Praxis dürften die Übergänge allerdings fließend und schwer nachprüfbar sein. Aus diesem Grund besteht wohl allgemeine Übereinstimmung dahingehend, dass derartige Vollmachten auch bereits vor Eintritt des Vorsorgefalls dem ErwSÜ unterstellt werden.[4] Nicht anwendbar ist das ErwSÜ allerdings für sog. transmortale oder postmortale[5] Vollmachten ab Eintritt des Erbfalls.

Der Anwendungsbereich des ErwSÜ beschränkt sich auf das Außenverhältnis der Vollmacht. Regelungen, die der Vollmachtgeber mit dem Bevollmächtigten im Innenverhältnis trifft, sind nicht erfasst. Das ErwSÜ bezieht sich ebenfalls nicht auf isolierte Betreuungs- oder Patientenverfügungen, es sei denn, diese sind in eine Vorsorgevollmacht integriert.

[3] Staudinger/Hein, Vorbem. zu Art. 24 EGBGB Rn. 174.
[4] Ludwig, DNotZ 2009, 251 (273); Wedemann, FamRZ 2010, 785 (786); Schaub, IPRax 2016, 207 (209).
[5] Schaub, IPRax 2016, 207 (209).

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