Der Vermieter ist ohne konkreten Anlass ebenso nicht verpflichtet, mittels Rohrfräse oder Videokamera Prüfungen vorzunehmen, ob in Abwasserleitungen Wurzeln eingedrungen sind, die möglicherweise zum Wassereintritt in den vermieteten Kellerräumen führen können. Insofern stellt es keinen Mangel der Mietsache dar, dass aufgrund von Bäumen auf dem Grundstück Wurzeln in Rohrleitungen eindringen können. Realisiert sich 4 Jahre nach dem Vertragsabschluss eine solche Gefahr, ist auch nicht von einem bei Vertragsabschluss bereits vorhandenen Mangel der Mietsache auszugehen.[1]

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