Zum Anspruch des Mieters, dass asbesthaltige Nachtspeicheröfen, die nachweisbar Asbest absondern, aus der Wohnung entfernt und gegen asbestfreie Öfen ausgetauscht werden, siehe LG Berlin, Urteil v. 6.7.1998, (67 S 131/97, WuM 1999, 35) sowie LG München, Urteil v. 29.10.1997 (31 S 19711/96, WuM 1998, 18).

Asbestfasern in Trennwänden einer Mietwohnung stellen einen Mietmangel dar, der den Vermieter zur Instandsetzung verpflichtet. Allerdings ist die Gebrauchsbeeinträchtigung der Wohnung für den Mieter so unerheblich, dass eine Mietminderung ausscheidet.[1]

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