Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die mit einem Glasausschnitt versehenen Zimmertüren der Wohnung, die insoweit den baulichen Vorschriften entsprechen, bei einer Vermietung an eine Familie mit Kleinkindern mit Sicherheitsglas nachzurüsten. Dementsprechend liegt in der unterlassenen Nachrüstung auch kein Verstoß gegen etwaige Verkehrssicherungspflichten.[1]

Gleiches gilt für Eingangstüren von Geschäftsräumen (hier: Bankfiliale), wenn diese zwar nicht den aktuellen Vorschriften entsprechen (hier: fehlender Einklemmschutz), jedoch den Bestimmungen zum Zeitpunkt des Einbaus genügen. Dies gilt jedenfalls dann, soweit es sich um Gefahren handelt, die nicht besonders schwerwiegend und für die Allgemeinheit erkennbar und beherrschbar sind.[2]

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