Dementsprechend hat der Mieter Anspruch auf Beseitigung von Graffiti (z. B. an der Hausfassade oder am Eingangsbereich) nur dann, wenn insbesondere nach Lage und Preis der Mieträume sowie nach dem Zustand bei Anmietung die besonderen Umstände des Einzelfalls (z. B. bei einem besonders gepflegten Anwesen) den Anspruch begründen.[1] So auch das AG Berlin, wonach es sich bei Graffiti an der Erdgeschossfassade eines Wohnhauses nicht um einen Mangel der Mietsache handelt, wenn keine besondere Beschaffenheit der Fassade des Hauses vereinbart ist und es sich auch nicht um eine Luxusimmobilie bzw. eine Immobilie handelt, die seitens des Mieters zu repräsentativen Zwecken angemietet worden ist.[2] Ebenso stellen Farbschmierereien im Treppenhaus nur dann einen Mangel dar, dessen Beseitigung der Mieter verlangen kann, wenn eine besondere Beschaffenheit des Treppenhauses ausdrücklich oder schlüssig vereinbart wurde, z. B. weil die Mieträume zu repräsentativen Zwecken angemietet worden sind.[3]

Ferner kann ein Beseitigungsanspruch des Mieters bestehen, wenn nahezu die gesamte Fläche der Außenwand im Bereich des Erdgeschosses großflächig mit Graffiti verschmiert ist und das Haus dadurch einen verunstalteten und verwahrlosten Eindruck macht.[4]

Gleiches gilt bei großflächiger Graffiti am Hauseingang, am Klingeltableau und an der Hauseingangstür. In diesem Fall ist der Vermieter nach Auffassung des AG Berlin[5] auch dann zur Beseitigung der Graffitis verpflichtet, wenn eine relativ günstige Miete vereinbart worden ist, das Mietshaus in Großstadtlage bei Anmietung aber graffitifrei war.

[2] AG Berlin, Urteil v. 4.2.2015, 7 C 43/14, GE 2015, 462.
[3] LG Berlin, Urteil v. 5.10.2010, 63 S 619/09, GE 2010, 1541.
[4] AG Berlin, Urteil v. 22.6.2006, 233 C 47/06, NJW-RR 2007, 1024.
[5] AG Berlin, Urteil v. 10.10.2007, 5 C 313/07, NZM 2008, 481.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge