Kommentar

Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gilt vor allem für Arbeitnehmer. Die gesetzlichen Regelungen sollen Arbeitnehmer vor den nachteiligen Folgen für den Umfang und die Bestandskraft der ihnen erteilten Versorgungsversprechen bewahren, die aufgrund von Entscheidungen der Leitungsorgane des Unternehmens eintreten können ( Betriebliche Altersversorgung ).

Der persönliche Geltungsbereich des Gesetzes wird auf Personen, die zwar nicht Arbeitnehmer sind, aber ebenfalls Versorgungszusagen aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein – fremdes – Unternehmen erhalten haben, erweitert. Denn vielfach erhalten auch Mitglieder von Gesellschaftsorganen oder Selbständige aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen betriebliche Versorgungszusagen , auf deren inhaltliche Ausgestaltung sie wie Arbeitnehmer wegen der regelmäßigen stärkeren Position ihres Vertragspartners keinen oder nur geringen Einfluß nehmen können. Entscheidend für die Einbeziehung in den Geltungsbereich des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung ist demnach der Einfluß des Gesellschafters.

Daher sind Versorgungsansprüche eines Geschäftsführers und Minderheitengesellschafters einer GmbH insolvenzgeschützt, wenn der Geschäftsführer und der Gesellschafter bei der Führung des Unternehmens keine rechtliche Möglichkeit zu beherrschendem Einfluß hatte. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn dem Versorgungsberechtigten während seiner Tätigkeit für das Unternehmen ein Mehrheitsgesellschafter gegenüberstand. Das Gesetz zur betrieblichen Altersversorgung gilt auch für Minderheitsgesellschafter, denen ein anderer Minderheitengesellschafter gegenübersteht, der aber aufgrund einer Stimmrechtsverteilungsregelung im Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint ( Gesellschafter-Geschäftsführer ).

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 16.04.1997, 3 AZR 869/95

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