(1) 1Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. 2Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, daß die in § 3 genannten Voraussetzungen vorliegen.

 

(2) 1Die Anerkennung ist widerruflich und kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. 2Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 3 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 zu unterrichten. 3Die nach Absatz 3 zuständige Behörde kann verlangen, daß der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.

 

(3) Das Ministerium für Gesundheit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz die für die Anerkennung zuständige Behörde und das Nähere zum Anerkennungsverfahren.

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