(1) Eine Stelle wird als geeignet anerkannt, wenn

 

1.

sie ihren Sitz, ihre Hauptniederlassung oder eine selbstständige Zweigniederlassung oder -stelle in der Freien und Hansestadt Hamburg hat,

 

2.

sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet,

 

3.

sie auf Dauer angelegt ist,

 

4.

in ihr mindestens drei Personen tätig sind, von denen eine über ausreichende praktische Erfahrungen in der Schuldnerberatung verfügen muss,

 

5.

die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und

 

6.

sie über ausreichende technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.

 

(2) 1Sämtliche in der Stelle tätigen Beratungskräfte sollen über eine geeignete abgeschlossene Ausbildung

 

1.

in den Studiengängen Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik,

 

2.

als Bankkauffrau oder Bankkaufmann,

 

3.

als Betriebswirtin oder Betriebswirt,

 

4.

im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst,

oder eine vergleichbare Ausbildung oder gemäß § 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verfügen. 2Sofern in der Stelle keine Person tätig ist, die über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verfügt, muss die nach Absatz 1 Nummer 5 erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein, etwa durch die Justitiarin oder den Justitiar des Trägers der geeigneten Stellen oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt.

 

(3) 1Die von einer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Stelle ausgestellte Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch steht der Bescheinigung einer nach § 1 anerkannten Stelle gleich. 2Ein Tätigwerden jener Stelle in der Freien und Hansestadt Hamburg setzt eine Anerkennung nach § 1 voraus.

 

(4) 1Die nach Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages zur Anerkennung wegen eines Verbrechens oder insbesondere wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers, Vorteilsnahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; Letzteres ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen der Betreffenden das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder sie auf Anordnung des Insolvenzgerichts gemäß § 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung in das vom zentralen Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen sind. 2Satz 1 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 1 genannten Taten vergleichbar ist.

 

(5) Ausreichende praktische Erfahrungen nach Absatz 1 Nummer 4 liegen in der Regel bei dreijähriger Tätigkeit in einer anerkannten Stelle vor.

 

(6) Eine Anerkennung als geeignete Stelle kommt nicht in Betracht, wenn neben der Schuldnerberatung auch Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betrieben werden.

 

(7) 1Die als geeignet anerkannte Stelle ist verpflichtet, der nach § 4 Absatz 1 zuständigen Behörde jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. 2Die geeignete Stelle hat eine Statistik über Art und Umfang ihrer Tätigkeit in der Schuldnerberatung nach diesem Gesetz zu führen. 3Das Nähere bestimmt die nach § 4 Absatz 1 zuständige Behörde.

 

(8) Eine Anerkennung begründet keinen Anspruch des Trägers auf Förderung durch die Freie und Hansestadt Hamburg.

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