Zusammenfassung

 
Begriff

Die Insolvenz bezeichnet zum einen den Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beim Schuldner und löst die Insolvenzantragspflicht der zuständigen Organe aus. Zum anderen wird der Begriff als Beginn des Insolvenzverfahrens verwendet. In diesem letzteren Sinne dient die Insolvenz als Insolvenzverfahren der gemeinsamen und gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger des Schuldners. Die Insolvenz erfolgt in einem gesetzlich geordneten (Gesamt-)Vollstreckungsverfahren unter der Leitung des Insolvenzverwalters und unter Aufsicht des Insolvenzgerichts. In Betracht kommt die Insolvenz des Arbeitgebers, aber auch des Arbeitnehmers. Die Insolvenzordnung (InsO) enthält verschiedene arbeitsrechtliche Modifikationen, wobei der Insolvenzverwalter die Arbeitgeberstellung übernimmt. Wichtiger arbeitsrechtlicher Bestandteil des Insolvenzverfahrens sind die Sicherung der Entgeltansprüche der Arbeitnehmer durch das Insolvenzgeld, aber auch bestimmte arbeitsrechtliche Erleichterungen zugunsten des Insolvenzverwalters.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zentrale Regelung für das Insolvenzverfahren ist die Insolvenzordnung (InsO). Die InsO enthält auch die wesentlichen insolvenzrechtlichen Modifikationen zu den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Entgeltforderungen vor Insolvenzeröffnung sind einfache Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), nach Insolvenzeröffnung Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Die §§ 165172 SGB III regeln die Zahlung des Insolvenzgeldes. Das BetrAVG enthält in § 7 BetrAVG die Sicherung von Anwartschaften und Ansprüchen auf die betriebliche Altersversorgung im Insolvenzfall durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). § 613a BGB (Betriebsübergang) ist im Insolvenzfall bestimmten Einschränkungen unterworfen. Das "Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG)" regelt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der Corona-Pandemie. Mit dem "Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG)", BGBl. 2020 I S. 3256 ff., wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2021 ein eigenständiges, vorinsolvenzliches Sanierungsinstrument geschaffen.

Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit des Insolvenzgeldes ergibt sich aus § 3 Nr. 2 EStG, der auf die entsprechenden Vorschriften des Sozialrechts Bezug nimmt (SGB III und X, AFG u. a.). Als Lohnersatzleistung unterliegt das Insolvenzgeld dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EStG. Die Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten des Insolvenzverwalters, insbesondere die Eintragung des Großbuchstabens U während des Bezugs von Insolvenzgeld, sind in § 41 Abs. 1, § 41b Abs. 1 EStG festgelegt. Grundsätzliche Regelungen zur Behandlung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Insolvenzverfahren enthält das BMF-Schreiben v. 17.12.1998, IV A 4 - S 0550 - 28/98, BStBl 1998 I S. 1500.

Sozialversicherung: Das Insolvenzgeld ist in den §§ 165172 SGB III geregelt. Für den Fall des Insolvenzereignisses existieren – bis auf das Meldeverfahren – keine besonderen Regelungen. Es gelten die allgemeinen Regelungen des Versicherungs- und Beitragsrechts.

 

Arbeitsrecht

1 Insolvenzgericht

Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht als Insolvenzgericht für den Bezirk eines Landgerichts zuständig. Örtlich zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder der Mittelpunkt seiner selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit liegt.[1] Hier ist insbesondere der Eröffnungsantrag zu stellen. Dies kann auch durch den Arbeitnehmer als Gläubiger des zahlungsunfähigen Arbeitgebers als Schuldner erfolgen. An den Insolvenzantrag schließt sich das vorläufige Insolvenzverfahren (Insolvenzeröffnungsverfahren) – regelmäßig mit gerichtlicher Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters – an. Das Gericht kann bereits unmittelbar nach dem Eröffnungsantrag einen vorläufigen Gläubigerausschuss bestellen. Ab einer bestimmten Unternehmensgröße ist das Gericht dazu verpflichtet.[2] Dem vorläufigen Gläubigerausschuss gehören auch ein Arbeitnehmervertreter und ggf. der PSV[3] als Ausschussmitglieder an.

2 Eröffnungsgrund

Praktisch wichtigster Eröffnungsgrund (früher: Insolvenzgrund) ist die Zahlungsunfähigkeit.[1] Daneben tritt bei juristischen Personen die Überschuldung.[2] Der Schuldner kann auch bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit[3] einen Insolvenzantrag stellen. Durch ein möglichst frühzeitiges geordnetes Verfahren sol...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge