Die Inobhutnahme ist ein Verwaltungsakt und wird nur wirksam, wenn dieser dem Personensorgeberechtigten bekannt gegeben wird.[1] Zu seiner Rechtmäßigkeit bedarf der Verwaltungsakt der Anhörung, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. Der Tenor des Bescheids muss inhaltlich bestimmt sein. Muss der Verwaltungsakt vollstreckt werden, weil die Eltern das Kind nicht herausgeben, ist unmittelbarer Zwang notwendig. Dafür muss die Polizei hinzugezogen werden.[2]

[2] § 42 Abs. 6 SGB VIII i. V. m. Landesrecht.

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