Das Jugendamt bringt das Kind oder den Jugendlichen bei einer geeigneten Person (Bereitschaftspflegefamilie) oder in einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform (Jugendschutzstelle, Bereitschaftsheim) unter.

Eine geschlossene Unterbringung ist eine freiheitsentziehende Maßnahme und kommt nur dann in Betracht, wenn sie erforderlich ist, um Gefahren für Leib und Leben des Kindes/Jugendlichen oder Dritter abzuwenden. Gemäß Art. 104 Abs. 2 GG ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen, auch dann, wenn der Personensorgeberechtigte der geschlossenen Unterbringung zustimmt.[1] Die richterliche Entscheidung ist im Verfahren nach §§ 167, 312 FamFG herbeizuführen. Die Überprüfung der Inobhutnahme als Verwaltungsakt erfolgt dagegen im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit.[2]

Mit der vorläufigen Inobhutnahme unterliegt der Jugendliche nicht mehr dem Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG; dieses lebt nach Volljährigkeit nicht wieder auf.[3]

[2] OVG NRW, Urteil v. 24.1.2013, 12 E 1259/12.
[3] OVG Bremen, Beschluss v. 18.12.2018, 1 B 148/18.

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