Das Jugendamt ist zu umfangreichen sozialpädagogischen Hilfen verpflichtet, die der Vielfalt der Probleme des Hilfebedürftigen gerecht werden. Da im Fall von Abs. 1 Nr. 1 häufig ein Konflikt mit den Eltern der Grund für das Weglaufen ist, muss dem Kind zunächst Gelegenheit gegeben werden, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat den Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten. Widerspricht der Erziehungsberechtigte der Inobhutnahme, hat ihm das Jugendamt das Kind zu übergeben oder beim Familiengericht eine Entscheidung nach § 1666 BGB über den weiteren Verbleib herbeizuführen. Dasselbe gilt im Fall 2. Hier muss zunächst eine Herausnahme erfolgen.

Während der Inobhutnahme hat das Jugendamt die Stellung des Personensorgeberechtigten. Es hat den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen.

Bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern muss das Familiengericht zunächst einen Vormund bestellen.[1] Dies regelt nun § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII ausdrücklich.

[1] BVerwG, Urteil v. 7.7.2004, 5 C 63.05.

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