Leitsatz

  1. Innerhalb einer Gemeinschaft können nicht öffentlich-rechtliche Abwehransprüche geltend gemacht werden
  2. Öffentlich-rechtliche Drittschutzansprüche werden durch die §§ 14 und 15 Abs. 3 WEG überlagert und verdrängt
  3. Allerdings sind öffentlich-rechtliche Normen unabhängig davon, ob sie nachbarschützend sind, im Rahmen der WEG-Bestimmungen mit zu berücksichtigen
 

Normenkette

§§ 14, 15 Abs. 3 WEG; § 42 Abs. 2 VwGO

 

Kommentar

  1. Im Streitverfahren vor dem Verwaltungsgericht ging es dem Kläger um die Unterlassung einer Teileigentumsnutzung eines Café- und Bistrobetriebs als Sportgaststätte bzw. Musikkneipe mit den damit verbundenen Lärmbelästigungen (durch laute Musik, Fußballübertragungen auf Videoleinwand und Bierausschank). Behördliche Schallschutzanforderungen aus einer Nutzungsänderungsgenehmigung seien hier nach Ansicht des Klägers nicht erfüllt, sodass er bauaufsichtliches Einschreiten einklagte. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen.
  2. Unabhängig davon, ob die Behörde eine bestimmte Art der Nutzung genehmigt oder abgelehnt hat, ist ein Sondereigentümer nicht berechtigt, mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage etwaige Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in einer einem außerhalb der Gemeinschaft stehenden Dritten erteilten behördlichen Genehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz nachbarlicher Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist. Innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein- und desselben Grundstücks bestehen solche öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzansprüche nicht (vgl. bereits BVerwG v. 14.10.1988, 4 C 1/86). Rechtsschutz eines Eigentümers innerhalb einer Gemeinschaft besteht gemäß § 15 Abs. 3 WEG; insoweit haben im Streitfall die Wohnungseigentumsgerichte zu entscheiden. Öffentlich-rechtliche Drittschutzansprüche werden hier durch das Zivilrecht überlagert und verdrängt (vgl. auch BVerwG v. 12.3.1998, 4 C 3/97). Ein sich gestört fühlender Kläger kann einen Beschluss der Gemeinschaft erwirken, der einer Nutzung entsprechende Grenzen setzt.
  3. Wohnungseigentumsgerichte können in einer Entscheidung auf öffentliches Baurecht Bezug nehmen und dieses auch anwenden. Dies gilt insb. dann, wenn eine zulässige Nutzung aus einer Baugenehmigung überschritten bzw. deren Auflagen nicht eingehalten werden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die entsprechenden Normen nachbarschützend sind, also einem Dritten Anspruch auf behördliches Einschreiten zuzubilligen ist. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.9.2005 (NVwZ-RR 2006 S. 430 ff.) entnehmen. In dieser Entscheidung ging es um Abwehrrechte eines Miteigentümers gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück, also nicht um Abwehrrechte der Sondereigentümer untereinander bzw. eines Sondereigentümers gegenüber der Gemeinschaft oder auch umgekehrt.
  4. Damit war die Klage kostenpflichtig (§ 154 Abs. 1 VwGO) abzuweisen.
 

Link zur Entscheidung

VG München, Urteil vom 10.01.2011, M 8 K 10.3187

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