Zusammenfassung

 
Überblick

Eine Stiftung des privaten Rechts stellt eine nicht verbandsmäßig organisierte Einrichtung dar, die einen vom Stifter bestimmten Zweck mit Hilfe eines dazu gewidmeten Vermögens dauernd fördern soll. Sie kann dabei als selbstständige Stiftung mit einer eigenständigen Rechtsfähigkeit ausgestattet sein, aber auch als nichtselbstständige Stiftung nicht rechtsfähig sein und dabei auch in Gestalt von Ersatzformen (z. B. als GmbH) gegründet werden (näher dazu unten Tz. 1). Wesentlich für die Stiftung sind somit:

  • der Stiftungszweck: wird vom Stifter im Stiftungsgeschäft festgelegt und kann insoweit von diesem frei bestimmt werden. Man unterscheidet die gemeinnützigen von den privatnützigen (= nicht gemeinnützigen) Zwecken. Gemeinnützige Zwecke sind solche, die dem kulturellen, sozialen oder wirtschaftlichen Wohl der Allgemeinheit dienen (dazu näher unten Steuerrecht Tz. 1.1). Die Unterscheidung ist im Wesentlichen für die steuerliche Behandlung der Stiftung ausschlaggebend, da die als gemeinnützig anerkannte Stiftung im Rahmen der Verfolgung der privilegierten Zwecke von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit ist (§ 5 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG - näher dazu unter Steuerrecht Tz. 1).
  • das Stiftungsvermögen: das Vorhandensein des Stiftungsvermögens ist konstitutiv für die Stiftung. Fällt das Stiftungsvermögen dauerhaft weg, kann die nach Maßgabe der jeweiligen Landesstiftungsgesetze erforderliche Anerkennung zurückgenommen werden (unten Tz. 5).
  • die Stiftungsorganisation: Die Stiftung verfügt anders als die übrigen privatrechtlichen Organisationsformen über keine verbandsmäßige Organisation; d. h., sie hat keine Mitglieder, sondern sog. "Destinatäre" (= Empfänger der Stiftungsleistungen). Am rechtsgeschäftlichen Verkehr nimmt sie über ihren Vorstand teil, der bei seiner Geschäftsausübung an den satzungsmäßig verfassten objektivierten Willen des Stifters gebunden ist (unten Tz. 4).

Bedenkt man, dass mit Hilfe einer Stiftung eine bestimmte Vermögensmasse zur Erreichung eines bestimmten Zwecks verselbstständigt wird, wird deutlich, dass sich die Stiftung vor allem dazu eignet, die Erreichung eines bestimmten Zwecks dauerhaft sicherzustellen. Dabei muss es nicht zwangsläufig um die Erreichung gemeinnütziger Zwecke gehen, sondern es kann vielmehr auch ein Familieninteresse im Vordergrund stehen, wenn beispielsweise ein Unternehmen vor der Zerschlagung im Erbfall bewahrt werden soll und deshalb auf eine Stiftung übertragen wird, gleichwohl aber die laufenden Erträge des Unternehmens den Erben zugute kommen sollen. Letztlich sind in der Vergangenheit auch vielfach erbschaftsteuerliche Gründe ausschlaggebend für die Errichtung einer Stiftung gewesen, weil die Steuerbelastung so im Vergleich zu einem Vermögensübergang auf die Erben niedriger ausgefallen ist (dazu unten Steuerrecht Tz. 3).

Nicht hier behandelt wird die öffentlich-rechtliche Stiftung. Für die Zuordnung einer Stiftung zum öffentlichen oder privaten Recht ist dabei nicht ihr Stiftungszweck, sondern die Art ihrer Entstehung entscheidend. Als öffentlich-rechtlich ist eine Stiftung dann zu qualifizieren, wenn sie vom Staat durch Gesetz oder Verwaltungsakt als öffentlich-rechtliche Stiftung errichtet, bzw. von einer privaten Stiftung durch Hoheitsakt in eine öffentlich-rechtliche Stiftung umgewidmet worden ist. Allerdings muss man auch bei Stiftungen des privaten Rechts beachten, dass deren Organisation und Teilnahme am Wirtschaftsleben maßgeblich durch Normen des öffentlichen Rechts bestimmt werden.

Nicht näher behandelt werden auch Stiftungen nach ausländischem Recht. Diese werden vor allem dann eingeschaltet, wenn die strengen Regelungen des deutschen Stiftungsrechts umgangen werden sollen. Bei ausländischen Stiftungen agiert in der Regel ein Treuhänder, der vom Stifter (= Treugeber) ein bestimmtes Vermögen mit dem Auftrag, dieses für einen bestimmten Zweck zu nutzen, übertragen erhält. Im Wesentlichen sollen über solche Konstruktionen erbschaftsteuerliche Vorteile erzielt werden.

Gegenstand der Ausführungen sind dagegen die inländischen Vorschriften zum Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht betreffend die im EU- bzw. EWR-Raum ansässigen Körperschaften.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die rechtsfähige Stiftung ist in den §§ 80 ff. BGB geregelt.

Die §§ 51 ff. AO regeln die gemeinnützige Stiftung.

1. Die verschiedenen Formen der Stiftung

Die Stiftung existiert in verschiedenen Formen, wobei man grob zwischen verschiedenen Rechtsformen und verschiedenen Zweckformen unterscheiden kann.

1.1 Rechtsformen

Hinsichtlich der unterschiedlichen denkbaren Rechtsformen muss zwischen den rechtsfähigen Stiftungen, die auch als "selbstständige Stiftungen" bezeichnet werden und eigenständige juristische Personen des privaten Rechts darstellen, sowie den nichtrechtsfähigen sog. "unselbstständigen" Stiftungen, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, unterschieden werden.

1.1.1 Die rechtsfähige selbstständige Stiftung

Die rechtsfähige Stiftung existiert in einer "Urform", die in den §§ 80 ff. BGB geregelt ist, sowie in bestimmten Ersatzformen.

1.1.1.1 Die Stiftung im Sinne der §§ 80 ff. BGB

Bei der S...

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