Leitsatz

Es bleibt offen, ob das Anbringen eines Katzennetzes an einem Balkon ohne Eingriff in das Mauerwerk als bauliche Veränderung anzusehen ist. Jedenfalls entspricht ein Eigentümerbeschluss, aufgrund dessen das Katzennetz zu entfernen ist, schon dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch haben, weil die Fassade des Gebäudes durch das Katzennetz verunstaltet wird.

 

Fakten:

Die Vorinstanz hatte in diesem Verfahren entschieden, dass es sich bei dem Anbringen eines Katzennetzes um eine bauliche Veränderung handelt, die über die ordnungsgemäße Instandsetzung oder Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehe. Denn auch ohne Eingriff in die bauliche Substanz verändere es deutlich die durch Balkone klar gegliederte Fassade der Eigentumsanlage. Das BayObLG hatte nun die Frage, ob es sich beim Anbringen eines Katzennetzes ohne Eingriff in die bauliche Substanz um eine bauliche Veränderung handelt, offen gelassen. Die Richter haben jedoch einen entsprechenden Unterlassungsanspruch bejaht, weil der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums durch das Anbringen des Katzennetzes zu einem Nachteil der übrigen Wohnungseigentümer führt, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgeht. Im Hinblick auf die Benachteiligung stellten die Richter hier auf eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage ab.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 03.04.2003, 2Z BR 38/03

Fazit:

Ist das Anbringen eines Katzennetzes mit einem Eingriff in die bauliche Substanz des Gemeinschaftseigentums verbunden, bejaht die herrschende Meinung das Vorliegen einer baulichen Veränderung.

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