Rz. 154

Überträgt der Kommanditist einer KG dieser ein Wirtschaftsgut, dessen Gegenwert allein seinem Kapitalkonto II gutgeschrieben wird, liegt keine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, sondern eine Einlage vor, wenn sich nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag der KG die maßgeblichen Gesellschaftsrechte nach dem aus dem Kapitalkonto I folgenden festen Kapitalanteil richten.[1]

Aus der Begründung zum BFH-Urteil:

  • Keine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und damit kein entgeltlicher Vorgang liegt vor, wenn der Wert des in das Gesamthandsvermögen übertragenen Einzelwirtschaftsguts allein dem Kapitalkonto II gutgeschrieben wird (entgegen BMF, Schreiben v. 11.7.2011 IV C 6-S 2178/09/10001, BStBl 2011 I S. 713, unter I.2.). Nach dem BMF-Schreiben führt eine Buchung auf einem Unterkonto des vom BMF als "einheitlich" angesehenen Kapitalkontos – und damit ausdrücklich auch auf dem Kapitalkonto II – regelmäßig zur Gewährung von Gesellschaftsrechten.
  • Die Gewährung von Gesellschaftsrechten setzt jedenfalls die erstmalige Einräumung eines Mitunternehmeranteils oder – im Fall einer bereits bestehenden Mitunternehmerstellung – eine Erhöhung des Kapitalanteils voraus, nach dem sich die maßgebenden Gesellschaftsrechte, insbesondere das Gewinnbezugsrecht richten. Das ist regelmäßig der sog. feste Kapitalanteil. Die entsprechende Buchung ist danach zumindest teilweise auf dem Kapitalkonto vorzunehmen, auf dem nach dem maßgeblichen Gesellschaftsvertrag dieser Kapitalanteil auszuweisen ist. Das ist regelmäßig das Kapitalkonto I, nicht aber ein sonstiges Kapitalkonto.
  • Aus dem Umstand, dass bislang auch dann ein in vollem Umfang entgeltlicher Vorgang angenommen wird, wenn der Wert des zur Erlangung bzw. zur Erweiterung einer Mitunternehmerstellung eingebrachten Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I, sondern zum Teil auch einem anderen Kapitalunterkonto gutgeschrieben wird, kann daher nicht gefolgert werden, dass eine Gewährung von Gesellschaftsrechten immer vorliege, wenn der Wert des eingebrachten Wirtschaftsguts irgendeinem Kapitalkonto gutgeschrieben wird.

Kommentar von Walter Bock:[2]"Das Kapitalkonto II repräsentiert regelmäßig keine Gesellschaftsrechte. Erforderlich ist eine Würdigung des Einzelfalls. Bemerkenswert ist, dass der BFH den Blick auf den nicht abschließend entschiedenen Streit lenkt, ob die Übertragung eines Wirtschaftsguts gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten überhaupt die Annahme eines entgeltlichen Erwerbs rechtfertigt oder ob nicht stets von einer Einlage als unentgeltlichem Geschäft auszugehen ist. Zur Annahme einer Einlage müsste sich der BFH von der überkommenen, aber dogmatisch wenig überzeugenden Vorstellung der Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als einem "tauschähnlichen" Rechtsgeschäft verabschieden. Vermeiden ließe sich bei Abkehr vom "Tauschgeschäft" auch, dass bereits geringwertige Buchungen auf dem Kapitalkonto I zur Annahme eines entgeltlichen Geschäfts führten (vgl. BFH, Urteil v. 24.1.2008, IV R 37/06, BStBl 2011 II S. 617). Nur entschieden hat der BFH hierzu noch nicht."

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