Rz. 107

Eine weitere Alternative ist die Kombination von Familiengesellschaft und Stiftung.[127] Hierbei wird das Familienvermögen zur organisatorischen Sicherung zunächst in eine Familiengesellschaft eingebracht, deren Anteile im Erbfall auf eine Stiftung übertragen werden.[128]

 

Rz. 108

Dies kann insofern vorteilhaft sein, als die Übertragung von Vermögen auf eine Familiengesellschaft – anders als die Übertragung auf eine Familienstiftung – bei entsprechender Gestaltung keine Schenkungsteuer auslöst. Die spätere Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die Stiftung im Zeitpunkt des normalen Erbgangs unterliegt hingegen der Erbschaft- oder Schenkungsteuer.[129] Um diese Steuerpflicht zu reduzieren, ist es erforderlich, die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer im Übertragungszeitpunkt möglichst niedrig zu halten. Dies kann zum einen insbesondere vor dem Hintergrund der weitreichenden Verschonungsregeln des aktuellen Erbschaftsteuergesetzes durch eine Umstrukturierung des Vermögensbestandes geschehen. Zum anderen kann die Bemessungsgrundlage durch eine geschickte Ausstattung der Gesellschaft mit Eigen- und Fremdkapital gesenkt werden, indem der Anteil des Eigenkapitals in der Gesellschaft zugunsten des Anteils an Fremdkapital einschließlich Gesellschafterdarlehen reduziert wird.[130]

[127] Vgl. Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, § 13 Rn. 142 ff.
[128] Richter/Sturm, ZErb 2006, S. 75, 78.
[129] Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, § 13 Rn. 143.
[130] Im Einzelnen Richter, a. a. O.; Richter/Sturm, ZErb 2006, S. 75, 78.

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