Rz. 35

§§ 1447, 1448 und 1469 BGB geben den Ehegatten die Möglichkeit, auf Aufhebung der Gütergemeinschaft zu klagen. § 1447 BGB gibt dem nichtverwaltenden Ehegatten diese Möglichkeit und knüpft an ein Fehlverhalten oder mangelnde Eignung des Gesamtgutsverwalters an. § 1448 BGB bezieht sich auf den Verwalter des Gesamtgutes. Der Gesamtgutsverwalter kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die ihm im Innenverhältnis alleine zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird. Bei der gemeinschaftlichen Verwaltung des Gesamtgutes kann jeder der Ehegatten unter den Voraussetzungen des § 1469 BGB auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen.

 

Rz. 36

Die Aufhebungsgründe, die in §§ 1447 und 1469 BGB genannt sind, sind abschließend.[1] Da § 1447 BGB eine Schutzvorschrift zugunsten des nicht verwaltungsberechtigten Ehegatten darstellt, ist ein vertraglicher Ausschluss oder eine Einschränkung des § 1447 BGB unzulässig.[2]

 

Rz. 37

Mit der Rechtskraft der gerichtlichen Aufhebungsentscheidung ist die Gütergemeinschaft gemäß § 1449 Abs. 1 BGB bzw. § 1470 Abs. 1 BGB aufgehoben. Für die Zukunft gilt dann die Gütertrennung.

Die Beendigung der Gütergemeinschaft durch eine Aufhebungsklage spielt in der Praxis so gut wie keine Rolle.

[1] Kanzleiter, in Münchener Kommentar, § 1447 Rn. 3.
[2] Siede, in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 1447 Rn. 2.

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