Rz. 118

Ob und wenn ja, welche Einlage die GmbH-Komplementärin in das KG-Vermögen zu erbringen hat, bestimmt der Gesellschaftsvertrag.[1] Ihre Einlage kann aus ihrem gesamten Vermögen oder einem Teil ihres Vermögens bestehen.

 

Rz. 119

Häufig wird im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die GmbH keine Kapitaleinlage zu erbringen hat. Eventuell vorhandenes Anlagevermögen der GmbH wird an die GmbH & Co. KG verpachtet bzw. vorhandene Bankguthaben werden der GmbH & Co. KG als Darlehen gewährt.

 

Rz. 120

Ist die Komplementär-GmbH zu einer Einlage verpflichtet, besteht oft innerhalb der GmbH & Co. KG ein Interesse daran, dass die GmbH-Gesellschafter ihre Einlagen durch direkte Zahlung an die KG erbringen. Auf diese Weise soll gleichzeitig die Einlage der GmbH an die KG erbracht werden. Dies ist aus Gründen des Gläubigerschutzes nur eingeschränkt möglich.[2] Grundsätzlich gilt, dass auch hinsichtlich der Kapitalaufbringung GmbH und GmbH & Co. KG nicht als Einheit behandelt werden können.[3] Die Kapitalausstattung der GmbH ist von ihrer Einlageverpflichtung gegenüber der KG zu unterscheiden. Gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG muss die GmbH ein Mindeststammkapital von 25.000 EUR haben, von dem mindestens 12.500 EUR vor der Handelsregisteranmeldung eingezahlt sein müssen, § 7 Abs. 2 GmbHG. Auf jede Stammeinlage muss ein Viertel eingezahlt sein, §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 GmbHG (bei Sacheinlagen muss die volle Einlage erfolgen).[4] Dieser nach §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 GmbHG vor der Anmeldung der GmbH zu leistende Mindestbetrag der Geldeinlagen muss immer zur freien Verfügung der Geschäftsführer – also in das GmbH-Vermögen – eingezahlt werden.[5] Die Resteinlage kann ein GmbH-Gesellschafter mit befreiender Wirkung gemäß § 362 Abs. 2 BGB an die KG leisten, wenn die GmbH damit einverstanden und die Einlageforderung der KG gegen die GmbH vollwertig, fällig und liquide ist.[6] Vollwertig ist die Einlageforderung der KG, wenn das verbleibende Vermögen der GmbH zur vollen Befriedigung sowohl der Eigengläubiger der GmbH als auch der Gläubiger der KG, soweit deren Ansprüche das Vermögen dieser Gesellschaft übersteigen, ausreicht.[7] Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Leistung auf die Einlage an die KG mit Einwilligung der GmbH erbracht wird.[8]

Die bei der GmbH eingezahlte Einlage durfte bisher nicht umgehend etwa als Darlehen an die von den GmbH-Gesellschaftern beherrschte KG fließen, weil dies bisher unter dem Stichwort des verbotenen Hin- und Herzahlens als unwirksame Einlageleistung betrachtet wurde.[9] Nach dem MoMiG wird nunmehr eine solche Kapitalaufbringung unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG zugelassen.

[1] Baumbach/Hopt, § 109 Rn. 6.
[2] BGH, Urteil v. 25.11.1985, II ZR 48/85, GmbHR 1986 S. 115 f.
[3] Nachdrücklich BGH, Urteil v. 10.12.2007, II ZR 180/06, BGHZ 174 S. 370. Für eine funktionelle Einheitsbetrachtung setzt sich dagegen K. Schmidt, ZIP 2008, S. 481 ff. ein.
[4] Siehe Rn. 49.
[5] BGH, Urteil v. 25.11.1985, II ZR 48/85, GmbHR 1986 S. 115 f.; BGH, Urteil v. 3.12.1990, II ZR 215/89, GmbHR 1991 S. 152.
[6] BGH, Urteil v. 25.11.1985, II ZR 48/85, GmbHR 1986 S. 115 f.; OLG Stuttgart, Urteil v. 12.6.1986, 7 U 22/86, GmbHR 1986 S. 349 (350); OLG Köln, Urteil v. 19.7.2001, 18 U 75/01, GmbHR 2002 S. 168 f.
[7] BGH, Urteil v. 25.11.1985, II ZR 48/85, GmbHR 1986 S. 115 f.
[8] BGH, a. a. O.

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