Rz. 98

Der Grundsatz der Firmenwahrheit, wie er im oben Gesagten zum Ausdruck kommt, wird in §§ 22, 24 HGB zugunsten des Grundsatzes der Firmenkontinuität durchbrochen. Der KG ist es unter bestimmten Voraussetzungen trotz Gesellschafterwechsels erlaubt, ihre bisherige Firma fortzuführen. Man spricht in diesem Fall von einer abgeleiteten Firma. §§ 22, 24 HGB bezwecken, dass durch Beibehaltung der bisherigen Firma der Ruf des Unternehmens als Vermögenswert erhalten bleibt. Gemäß § 22 HGB dürfen die Erwerber eines Unternehmens die Firma des erworbenen Unternehmens fortführen, wenn die bisherigen Geschäftsinhaber bzw. ihre Erben der Firmenfortführung zustimmen. Gemäß § 24 Abs. 1 HGB darf die Firma bei Ein- oder Austritt eines einzelnen Gesellschafters auch ohne dessen Einwilligung grundsätzlich fortgeführt werden. Lediglich bei Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, ist dessen Zustimmung erforderlich, § 24 Abs. 2 HGB.

 

Rz. 99

Auch der GmbH & Co. KG ist es grundsätzlich gestattet, eine abgeleitete Firma zu führen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 22 HGB oder § 24 HGB vorliegen.[1] Die Anwendung der §§ 22, 24 HGB auf die GmbH & Co. KG wird aber durch § 19 Abs. 2 HGB insofern eingeschränkt, als auch die abgeleitete Firma der GmbH & Co. KG immer erkennen lassen muss, dass in der Gesellschaft keine natürliche Person unbeschränkt haftet. Es ist also die Hinzufügung des Zusatzes "GmbH & Co. KG" (oder ähnlich) erforderlich.

 
Praxis-Beispiel

Abgeleitete Firma

Übernimmt eine GmbH & Co. KG ein Einzelkaufmannsunternehmen "Heinrich B." und will sie diese Firma fortführen, dann lautet die zulässige abgeleitete Firma "Heinrich B. GmbH & Co. KG".[2] Erwirbt eine GmbH & Co. KG ein Unternehmen in der Rechtsform einer KG und mit der Firma "K & Co. KG", dann ist die Firma "K & Co. KG GmbH & Co. KG" unzulässig, weil sie den Eindruck entstehen lässt, persönlich haftende Gesellschafterin sei nicht (oder jedenfalls nicht allein) eine GmbH, sondern auch die Personengesellschaft "K & Co. KG".[3]

[1] Siehe Rn. 98.
[2] BGH, Beschluss v. 18.9.1975, II ZB 9/74, NJW 1976 S. 48.
[3] BGH, Beschluss v. 13.10.1980, II ZB 4/80, BB 1980 S. 1770.

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