Rz. 11

Gegenüber einer "normalen" KG hat die GmbH & Co. KG den Vorteil, dass keine an dem Unternehmen beteiligten natürlichen Personen in unbeschränkter Höhe persönlich haften, da sie GmbH-Gesellschafter und/oder Kommanditisten sind.[1] Dies ist ein Vorteil, der ansonsten nur bei Kapitalgesellschaften zu finden ist.

 

Rz. 12

Ein weiterer gewichtiger Vorteil gegenüber herkömmlichen Personengesellschaften ist, dass Geschäftsführer der GmbH & Co. KG jede(r) beliebige Dritte sein kann.[2] Dem im Recht der Personengesellschaften geltenden Grundsatz der Selbstorganschaft – wonach die organschaftliche Vertretungsbefugnis[3] zwingend von den persönlich haftenden Gesellschaftern wahrzunehmen ist – wird dadurch Genüge getan, dass die GmbH unmittelbare Vertreterin der KG und geschäftsführungsbefugt ist. Da die GmbH jedoch nur durch ihre Geschäftsführer handeln kann, werden die Geschäfte der KG tatsächlich von den Geschäftsführern der GmbH geführt. Die Bestellung dieser Geschäftsführer steht im Belieben der GmbH-Gesellschafter. Daher können im Ergebnis auch außenstehende Dritte die GmbH & Co. KG leiten. Dies eröffnet die Möglichkeit, Fachleute mit der Geschäftsleitung zu betrauen, ohne ihnen auf der Gesellschafterebene Einfluss einräumen zu müssen.

Dieser Aspekt kann insbesondere bei Regelungen der Unternehmensnachfolge an Bedeutung gewinnen. Weisen die Erben eines persönlich haftenden Gesellschafters nicht die erforderlichen Managementqualitäten auf, kann es sinnvoll sein, dass im Fall des Todes des Komplementärs eine GmbH an seine Stelle tritt. Durch eine GmbH als Komplementärin kann die Geschäftsführung der KG durch einen befähigten Fremdgeschäftsführer wahrgenommen werden.

 

Rz. 13

Gegenüber der GmbH hat die GmbH & Co. KG den Vorteil, dass der Gesellschaftsvertrag und Änderungen des Gesellschaftsvertrages nicht der notariellen Beurkundung bedürfen. Außerdem sind die Gesellschafter der GmbH & Co. KG in der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages freier und damit flexibler, da das Recht der Personengesellschaften den Gesellschaftern größere gestalterische Freiräume als das GmbH-Recht einräumt. Dies wird im Einzelnen im weiteren Text deutlich, wenn die gesetzlichen Bestimmungen der KG den entsprechenden Bestimmungen der GmbH gegenübergestellt werden und auf die notwendige Koordinierung des Gesellschaftsvertrages der GmbH & Co. KG mit dem Gesellschaftsvertrag der Komplementär-GmbH hingewiesen wird.[4] Ein weiterer Vorteil der GmbH & Co. KG gegenüber der GmbH ist, dass sie keinen Aufsichtsrat gemäß Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) bilden muss, wozu die GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern verpflichtet ist.[5] Die GmbH & Co. KG trifft erst bei einer Mitarbeiterzahl von mehr als 2.000 und kongruenten Mehrheitsverhältnissen in der GmbH und der KG die Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats gemäß dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG).

 

Rz. 14

Nachteilig ist, dass die GmbH & Co. KG eine Kombination zweier Gesellschaften darstellt. Hieraus ergibt sich ein höherer Verwaltungs- und Beratungsbedarf als bei einer GmbH oder "normalen" KG allein: 2 Gesellschaftsverträge mit 2 Eintragungen in das Handelsregister und Erstellung und Veröffentlichung von 2 Jahresabschlüssen auf der Grundlage von 2 Buchführungen.

[1] Vgl. Rn. 296.
[2] Siehe Rn. 281.
[3] Siehe Rn. 279.
[4] Vgl. z. B. Rn. 606.
[5] Siehe Rn. 247.

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