Rz. 113

Bei dem Arbeitseinkommen der Ehegatten handelt es sich um Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen, die sich auf künftig fällig werdende wiederkehrende Einzelleistungen richten. Bereits daraus ergibt sich, dass diese Ansprüche noch keinen gegenwärtigen Vermögenswert darstellen, sondern das künftige Einkommen sichern sollen.[1] Zudem hängt die Entstehung der künftigen Ansprüche auch davon ab, ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht oder gekündigt wird; bereits aus diesem Grund sind Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen, insbesondere eben auch das Arbeitsentgelt, nicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt für rückständiges Arbeitseinkommen, welches zum Stichtag bereits fällig war. Gratifikationen wie z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld stellen auch im Falle freiwilliger Zahlung keine Schenkung dar und unterfallen aus diesem Grunde nicht § 1374 Abs. 2 BGB.

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