(1)[1] Hypothekenbanken dürfen außer den in § 1 genannten Geschäften nur folgende Geschäfte betreiben:
2. |
im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz belegene Grundstücke auch über die Grenzen der §§ 11 und 12 Abs. 3 hinaus beleihen und Hypotheken an solchen Grundstücken sowie Kommunaldarlehen erwerben, veräußern, beleihen und verpfänden mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag aller durch Hypotheken gesicherter Forderungen, die wegen Überschreitung der ersten drei Fünftel des Verkaufswertes des Grundstücks § 12 Abs. 1) nicht als Deckung für Schuldverschreibungen benützt werden dürfen, zwanzig vom Hundert des Gesamtbetrages der hypothekarischen Beleihungen nicht übersteigen darf; Forderungen bleiben unberücksichtigt, soweit für diese ausreichende andere Sicherheiten bestehen; |
2a. |
in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz belegene Grundstücke beleihen und auf Grund der erworbenen Hypotheken Hypothekenpfandbriefe ausgeben; der Gesamtbetrag der Beleihungen, bei denen nicht sichergestellt ist, daß sich das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 35 auf die Forderungen der Hypothekenbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf zehn vom Hundert des Gesamtbetrages der Beleihungen nach § 1 Nr. 1 sowie der Beleihungen nach Halbsatz 1, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen; |
2b. |
Grundstücke, die in anderen europäischen Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder Japan belegen sind, auch über die Grenzen der §§ 11 und 12 Abs. 3 beleihen, sofern
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3. |
Wertpapiere im eigenen Namen für fremde Rechnung ankaufen und verkaufen, jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften; |
4. |
zur Gewährung von hypothekarischen Darlehen, Kommunaldarlehen und Darlehen nach den Nummern 1 bis 2b
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4a. |
Geschäfte über Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge abschließen; ausgeschlossen sind Geschäfte, die zu einem nach diesem Gesetz unzulässigen Geschäft verpflichten können oder ein solches nachbilden, ferner Optionen und andere Derivate, wenn sie eine offene Stillhalterposition der Hypothekenbank begründen, sowie Geschäfte, die in vergleichbarer W... |
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