(1) 1Mark der DDR, Mark der deutschen Notenbank, Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbezeichnungen sind in den Fällen des § 16 Abs. 5 bis 9 und des § 18 des Vermögensgesetzes im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. 2Für ausländische Währungen findet § 244 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 3Für wertbeständige Rechte (§1 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes) finden im übrigen die jeweiligen Umrechnungsvorschriften Anwendung; eine von den allgemeinen Vorschriften abweichende Umstellung im Rahmen landwirtschaftlicher Entschuldungsverfahren ist vom Berechtigten nachzuweisen.

 

(2) Für die Bewertung und Kapitalisierung von Rechten, die auf Erbringung wiederkehrender Leistungen aus dem Grundstück gerichtet sind, sind, wenn nicht eine Ablösesumme vertraglich vereinbart ist, die §§ 15 bis 17 des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S: 1035) in der Fassung des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. September 1970 (GBl. Sonderdruck Nr. 674) maßgeblich.

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