Die Hypothek kann auf verschiedene Weise erlöschen:

  1. Aufhebung oder Verzicht

    Sie kann zum einen durch Rechtsgeschäft aufgehoben werden.[1] Erforderlich hierfür sind die Aufhebungserklärung des Berechtigten, die Zustimmung des Eigentümers und die Löschung im Grundbuch.

  2. Hiervon zu unterscheiden ist der Verzicht des Gläubigers auf die Hypothek gem. § 1168 BGB. Eine Zustimmung des Eigentümers ist dafür nicht erforderlich. Die Hypothek geht beim Verzicht nicht unter, sondern als Eigentümergrundschuld auf den Eigentümer über.
  3. Gesetzliche Gründe

    Kraft Gesetzes kann die Hypothek im Rahmen der Zwangsvollstreckung erlöschen, z. B. wenn der Gläubiger aus dem Grundstück durch Verwertung der Hypothek (also nicht bei freiwilliger Zahlung, dann Eigentümergrundschuld!) befriedigt wird.[2] Ebenso erlischt die Hypothek i. d. R. durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung.[3]

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