(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.

 

(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:

 

1.

Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,

 

2.

Wärmeversorgungsanlagen,

 

3.

Lufttechnische Anlagen,

 

4.

Starkstromanlagen,

 

5.

Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,

 

6.

Förderanlagen,

 

7.

nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,

 

8.

Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.

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