Normenkette

§ 48 Abs. 3 WEG, § 31 KostO

 

Kommentar

1. In einer aus 3 separaten Gebäuden bestehenden "Mehrhausanlage" mit insgesamt 42 Wohnungen wurde eine Wohnung zu Prostitutionszwecken genutzt. Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch hatte in den Tatsacheninstanzen Erfolg; die Rechtsbeschwerde wurde von der Antragsgegnerin zurückgenommen.

Das LG hatte zunächst undifferenziert den Geschäftswert des Verfahrens auf DM 50.000,- festgesetzt. Auf Beschwerde der Antragsgegnerin hin wurde dieser Wert auf DM 26.740,- reduziert; die dagegen eingelegte unbefristete Erstbeschwerde auf weitere Reduzierung des Wertes hatte keinen Erfolg.

2. Bei Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen in WE-Sachen richtet sich der Geschäftswert sowohl nach dem Interesse der Antragsteller an der Beseitigung des beanstandeten Verhaltens als auch am Abwehrinteresse der Gegenseite.

Wird in einer Wohnanlage mit 42 Eigentumswohnungen in einer Wohnung unberechtigterweise die Prostitution ausgeübt, so wird dadurch der Miet- und Wohnwert der gesamten Anlage - also auch entfernt liegender Wohnungen - gemindert. Die Beeinträchtigungen pro Wohnung wurden hier zu Recht mit DM 500,- gewertet, also bei 41 Wohnungen auf DM 20.500,- festgesetzt. Beim Abwehrinteresse der Antragsgegnerin war nach ihren Angaben davon auszugehen, dass bei Gestattung der Gewerbsunzucht eine um DM 520,- erhöhte Monatsmiete erzielt wurde; ihr Abwehrinteresse - bezogen auf 1 Jahr Mietdifferenz - wurde somit auf DM 6.240,- geschätzt; Gesamtgeschäftswert für die Beschwerdeinstanz damit DM 26.740,-.

3. Beim Ansatz von DM 50.500,- für die I. Instanz habe es i.Ü. sein Bewenden, da mit der Beschwerde ausdrücklich nur eine Abänderung des Geschäftswerts für das Erstbeschwerdeverfahren beantragt wurde. Eine Abänderung des das erstinstanzliche Verfahren betreffenden Geschäftswerts von Amts wegen kam deshalb wegen § 31 Abs. 1 Satz 3 KostO nicht in Betracht (Ablauf der 6-Monatsfrist).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.1999, 14 Wx 35/99= NJW-RR 2/2000, 89)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

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