Kommentar

Für die Höhe des Arbeitslosengeldes ist die Leistungsbemessungsgrenze ( Sozialversicherungswerte ) maßgebend, die in dem Gebiet gilt, in dem der Arbeitslose vor der Entstehung des Anspruchs zuletzt in einem die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Auch bei einer früheren Beschäftigung in den alten Bundesländern bemißt sich das Arbeitslosengeld nach der in den neuen Bundesländern geltenden niedrigeren Leistungsbemessungsgrenze. Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß der Arbeitslose durch die zuletzt in den neuen Bundesländern zurückgelegten Zeiten die Anwartschaft für einen neuen Arbeitslosengeld-Anspruch erworben hat.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 21.09.1995, 11 RAr 17/95

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