Auch wenn der Hobbyraum im Sondereigentum steht, ist seine Nutzung zu Wohnzwecken ausgeschlossen. Zulässig ist es, in einem Hobbyraum ein Büro oder auch eine Betreuungsstelle für maximal 3 Kinder zu unterhalten, wenn hierdurch die übrigen Wohnungseigentümer nicht mehr gestört werden, als bei der ursprünglichen Nutzung als Hobbyraum.
Fall-Beispiel
Einbau einer Dusche und Toilette
Werden in einem als Hobbyraum bezeichneten Raum eine Dusche und eine Toilette an die gemeinschaftlichen Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen, so stellt dies den Beginn einer Nutzung zu Wohnzwecken dar. Die übrigen Wohnungseigentümer können damit verlangen, dass die Anschlüsse dauerhaft getrennt werden. Hierfür ist nicht die Feststellung erforderlich, dass der Hobbyraum tatsächlich bereits zu Wohnzwecken genutzt wird.[1]
Fall-Beispiel
Betreiben eines Balettstudio
Unzulässig ist z. B. auch das Betreiben eines Ballettstudios.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen