Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden auf Antrag gewährt.[1] Der Antrag ist bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.[2] Er wird jedoch auch von allen anderen Leistungsträgern, Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen und von dort anschließend an den zuständigen Rentenversicherungsträger weitergeleitet.

 
Hinweis

Sonderfall Witwen- bzw. Witwerrente

Bei einer Witwen- bzw. Witwerrente gibt es eine Sonderregelung: Hat der Verstorbene selbst eine Versichertenrente bezogen, kann beim Renten-Service der Deutschen Post AG eine Vorschusszahlung auf die Witwen- bzw. Witwerrente beantragt werden (sog. Sterbevierteljahr). Dieser Antrag auf Vorschusszahlung gilt gleichzeitig als Rentenantrag.

Durch den Rentenantrag wird der Rentenbeginn bestimmt. Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn der Versicherte im Sterbemonat keine eigene Rente erhalten hat. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

 
Praxis-Beispiel

Beginn einer Witwen-/Witwerrente

Eine Versicherte verstirbt am 8.6.2023. Sie war keine Rentenbezieherin. Der Witwerrentenantrag wird am 9.8.2024 gestellt.

Die Witwerrente beginnt am 1.8.2023, da sie nicht für mehr als 12 Kalendermonate (1.8.2023 bis 31.7.2024) geleistet werden kann.

Die Witwen-/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten wird erst vom Ablauf des Monats an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.[3]

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