Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben in der Rentenversicherung, Unfallversicherung und der Alterssicherung der Landwirte:
- Ehegatten/eingetragene Lebenspartner.[1]
- Geschiedene Ehegatten (Geschiedenenrente). In der Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte nur bei Ehescheidung vor dem 1.7.1977.
- Sog. "vorletzte" Ehegatten nach Wiederheirat und Auflösung der neuen Ehe (Wiederauflebensrente).
- Kinder des/der Verstorbenen.[2]
- Nur in der Unfallversicherung Verwandte aufsteigender Linie (Elternrente).
S. Waisenrente.
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