Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben in der Rentenversicherung, Unfallversicherung und der Alterssicherung der Landwirte:

  • Ehegatten/eingetragene Lebenspartner.[1]
  • Geschiedene Ehegatten (Geschiedenenrente). In der Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte nur bei Ehescheidung vor dem 1.7.1977.
  • Sog. "vorletzte" Ehegatten nach Wiederheirat und Auflösung der neuen Ehe (Wiederauflebensrente).
  • Kinder des/der Verstorbenen.[2]
  • Nur in der Unfallversicherung Verwandte aufsteigender Linie (Elternrente).

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