Begriff

Die Hilfe zur Pflege ist ein Leistungssystem der Sozialhilfe (SGB XII). Sie tritt insbesondere dann ein, wenn die aus der Pflegeversicherung (SGB XI) erbrachten Leistungen nicht ausreichen, um die Kosten einer Pflege zu decken. Die Hilfe zur Pflege ist insoweit in ihren Voraussetzungen eng mit dem Recht der Pflegeversicherung abgestimmt. Als Sozialhilfeleistung setzt die Hilfe jedoch zur Pflege voraus, dass finanzielle Bedürftigkeit besteht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Hilfe zur Pflege ist in den §§ 61 bis 66a SGB XII geregelt. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit richtet sich nach den §§ 15 bis 17 SGB XI.

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