Die Träger der Sozialhilfe haben den notwendigen pflegerischen Bedarf umfassend zu ermitteln und festzustellen.[1] Dies gilt insbesondere für den Bedarf der häuslichen Pflegehilfe, die anders als das Pflegegeld oder der Entlastungsbetrag, nicht in der Höhe begrenzt, sondern bedarfsdeckend zu erbringen ist.

Soweit eine häusliche Pflege ausreicht, soll der Leistungsträger darauf hinwirken, dass diese durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.[2] Dies entspricht dem Grundsatz der Sozialhilfe, ambulante Leistungen vorrangig vor teilstationären oder stationären Leistungen zu gewähren.[3]

 
Hinweis

Leistungen in Form des persönlichen Budgets

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind auf Antrag des Pflegebedürftigen als Teil des sog. persönlichen Budgets zu erbringen.[4] Danach können vorrangig Sachleistungen in Geldform erbracht werden. Ziel ist, dass die Pflegebedürftigen selbst entscheiden können sollen, welche Hilfen sie in Anspruch nehmen, ab wann sie diese Hilfen nutzen und wie und durch wen die Leistungserbringung erfolgen soll.

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