Zusätzlich zum Pflegegeld sind Aufwendungen für Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist.[1] Darüber hinaus sind auch Kosten für eine Beratung der Pflegeperson in angemessenem Umfang zu übernehmen.

Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2, der Hilfe zur Pflege bezieht, wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf wenigstens 2 Tage in der Woche pflegen, sind während dieser Zeit in die Arbeitslosenversicherung einbezogen, wenn sie unmittelbar (im letzten Monat) vor der Pflege versicherungspflichtig beschäftigt oder Arbeitslosengeld bezogen haben.[2] Die Träger der Sozialhilfe zahlen dafür keine Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit. Die Versicherungspflicht und der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung bestehen jedoch unabhängig von einer solchen Beitragszahlung. Die Pflegetätigkeit kann durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe gegenüber der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden. Sofern nach Beendigung der Pflege eine unmittelbare Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht gelingt, besteht – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf Arbeitslosengeld und ein Zugang zu weiteren Förderleistungen der Agentur für Arbeit.

 
Praxis-Tipp

Kostenübernahme im Arbeitgebermodell

Sofern die häusliche Pflege dadurch sichergestellt wird, dass die Pflegebedürftigen ihre Pflege durch von ihnen selbst angestellte Pflegekräfte durchführen lassen (sog. Arbeitgebermodell), sollen auch dafür die angemessenen Kosten übernommen werden.[3]

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