Pflegebedürftige Personen haben über die vorgenannten Leistungen hinaus Anspruch auf einen sog. Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 EUR monatlich. Dieser Entlastungsbetrag ist für Pflegezwecke einzusetzen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 soll er z. B. für die Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen, für die Förderung der Selbstständigkeit oder für die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen eingesetzt werden.[1] Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sollen den Entlastungsbetrag darüber hinaus insbesondere dafür einsetzen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung verbleiben zu können.[2]

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