Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben Personen, die pflegebedürftig sind, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus eigenem Einkommen oder Vermögen aufbringen.

Bei Minderjährigen sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.[1]

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