(1) Dieses Gesetz findet auf den Hessischen Rundfunk Anwendung; ausgenommen hiervon ist die Bestimmung des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bezüglich der Bestellung und Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes.

 

(2) 1Der Hessische Rundfunk gilt einschließlich seiner Studios und Sendeanlagen als Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. 2Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde werden von einem Ausschuss wahrgenommen, der aus dem Verwaltungsrat und der Intendantin oder dem Intendanten besteht.

 

(3) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die ständigen freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; sie gehören zur Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

 

(4) 1Für die Beschäftigten mit vorwiegend künstlerischer Tätigkeit und die in der Programmgestaltung verantwortlich Tätigen entfällt die Mitbestimmung und Mitwirkung des Personalrats in Personalangelegenheiten. 2Auf Antrag der oder des betroffenen Beschäftigten hat der Personalrat mitzuwirken.

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