Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.02.1991; Aktenzeichen S-11/30/12/V-3797/89)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 1991 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der im Jahre 1933 geborene Kläger besitzt die jugoslawische Staatsangehörigkeit; er lebt in Bosnien-Herzegowina.

Nach eigenem Vortrag wurde er am 25. Dezember 1945 bei der Explosion einer Handgranate schwer verletzt. Der Kläger hatte diese Handgranate gefunden und mit ihr herumgespielt. Da während des Zweiten Weltkrieges deutsche Militäreinheiten in der Nähe des Fundortes stationiert gewesen waren, vermutet der Kläger, daß es sich bei dem Explosionskörper um Kriegsmaterial handelte, das von den Deutschen zurückgelassen worden war. Bei der Explosion verlor der Kläger das linke Auge; ferner wurde er von Splittern am ganzen Körper verletzt, vor allem an den Beinen.

Im Juni 1989 wandte sich der Kläger an den Beklagten und beantragte Versorgung nach dem BVG. Zur Begründung seines Begehrens legte er unter anderem Fotografien vor, die das Ausmaß der heute vorliegenden Gesundheitsstörungen dokumentieren. Der Beklagte lehnte jedoch mit Bescheid vom 25. Juli 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1989 eine Versorgung nach dem BVG ab, weil die Explosion zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als deutsche Militäreinheiten jugoslawisches Gebiet nicht mehr besetzt hielten.

Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Kläger beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat er verschiedene medizinische Unterlagen vorgelegt und das schädigende Ereignis nochmals ausführlich beschrieben. Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 7. Februar 1991 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Gericht vor allem darauf abgestellt, daß ein schädigendes Ereignis nicht nachgewiesen sei; der Kläger habe an der Aufklärung des Sachverhaltes auch nicht in der gebotenen Weise mitgewirkt. Außerdem sei der Kläger aufgrund der vorliegenden Schädigungsfolgen jedenfalls nicht als Schwerbeschädigter (Minderung der Erwerbsfähigkeit 50 v.H.) anzusehen. Unter Berücksichtigung der Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung für die Versorgung von Kriegsopfern in Ost- und Südosteuropa (Stand 1988) lägen die Voraussetzungen für eine Teilversorgung nicht vor.

Mit der – fristgerecht eingelegten – Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Im Berufungsverfahren hat er einen Befundbericht des Dr. S. D. vom Regionalen Medizinischen Zentrum „Dr. S. M.”, Mostar, vom 27. August 1991 sowie eine Zeugenerklärung vorgelegt. – Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, daß ihm Versorgung nach dem BVG zustehe.

Er beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 1991 und den Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1989 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Anerkennung der Schädigungsfolgen Beschädigtenrente im gesetzlichen Umfang zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält den angefochtenen Bescheid nach wie vor für rechtmäßig. Durch das erstinstanzliche Urteil sieht er sich in seiner Auffassung bestätigt.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Ergänzend wird auf den wesentlichen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen, der zum Gegenstand der geheimen Beratung gemacht worden ist.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte den vorliegenden Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des SozialgerichtsgesetzesSGG).

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung liegen unbedenklich vor.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Deshalb hat das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger begehrt Versorgung nach dem BVG. Er gehört jedoch nicht zu den Personen, denen ein Anspruch nach dem BVG zusteht.

Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Schädigungsfolgen ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (BundesversorgungsgesetzBVG): Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach dieser Vorschrift wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.

Aus den §§ 7, 8, 64 Abs. 1 und 64 e BVG in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Auslandsversorgung nach § 64 e BVG (Auslandsversorgungsverordnung) ergib...

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