Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3101. Einwirkungskausalität. besonders erhöhte Infektionsgefahr. Beweismaß. Durchseuchung des beruflichen Umfelds. Erzieherin in einer Sonderschule für behinderte Kinder

 

Leitsatz (amtlich)

Für eine Erzieherin, die behinderte Kinder in einer Sonderschule betreut, besteht hinsichtlich der Chlamydia pneumoniae keine Infektionsgefahr, die in besonderem Maße über der Infektionsgefahr in der Gesamtbevölkerung liegt. Bei Chlamydia pneumoniae besteht ein hoher Verbreitungsgrad. Die Erkrankung kann bei Alltagskontakten übertragen werden. Der Grad der Durchseuchung unter Schulkindern ist geringer als im Durchschnitt der Gesamtbevölkerung.

 

Orientierungssatz

1. Die über das normale Maß hinausgehende Infektionsgefahr ersetzt als eigenständiges Tatbestandsmerkmal die Einwirkungen und ist mit dem weiteren Tatbestandsmerkmal “Verrichtung einer versicherten Tätigkeit„ durch einen wesentlichen Kausalzusammenhang (Einwirkungskausalität), hingegen mit der “Erkrankung„ nur durch die Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs verbunden. Für die erhöhte Infektionsgefahr gelten damit hinsichtlich des Beweismaßstabes die Anforderungen, die ansonsten für das Tatbestandsmerkmal der Einwirkungen zu beachten sind. Sie muss im Vollbeweis vorliegen.

2. Die besondere Infektionsgefahr kann sich im Einzelfall aufgrund der Durchseuchung des Umfelds der Tätigkeit oder der Übertragungsgefahr der ausgeübten Verrichtungen ergeben. Der Grad der Durchseuchung ist hinsichtlich der kontaktierten Personen als auch der Objekte festzustellen, mit oder an denen zu arbeiten ist. Lässt sich das Ausmaß der Durchseuchung nicht aufklären, kann aber das Vorliegen eines Krankheitserregers im Arbeitsumfeld nicht ausgeschlossen werden, ist vom Durchseuchungsgrad der Gesamtbevölkerung auszugehen.

3. Die Durchseuchung des Arbeitsumfeldes auf der einen und die Übertragungsgefahr der versicherten Verrichtungen auf der anderen Seite stehen in einer Wechselbeziehung zueinander. An den Grad der Durchseuchung können umso niedrigere Anforderungen gestellt werden, je gefährdender die spezifischen Arbeitsbedingungen sind. Je weniger hingegen die Arbeitsvorgänge mit dem Risiko der Infektion behaftet sind, umso mehr erlangt das Ausmaß der Durchseuchung an Bedeutung. Allerdings muss zumindest die Möglichkeit einer Infektion bestehen.

 

Normenkette

SGB VII § 9 Abs. 1 Sätze 1-2; BKV Anl 1 Nr. 3101; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung einer Chlamydien-Infektion (Chlamydia pneumoniae) als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 3101 (Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Die 1966 geborene Klägerin ist seit 1992 in der Sonderschule E-Heim als Erzieherin tätig und versorgt und fördert Kinder mit Behinderungen. Zu Ihren Tätigkeiten gehört das Füttern, Wickeln und Katheterisieren der Kinder sowie die Durchführung der manuellen Darmentleerung bei den Kindern.

Im Dezember 2005 ergab sich bei der Klägerin aufgrund einer Laboruntersuchung ein serologischer Hinweis auf eine aktive Infektion mit Chlamydia pneumoniae.

Am 29. Mai 2006 meldete der Hausarzt der Klägerin bei der Beklagten eine Chlamydien Infektion als Berufskrankheit. Seit Oktober 2005 leide die Klägerin an rezidivierenden Fieberschüben, Abgeschlagenheit, häufigen Drüsenschwellungen im Halsbereich sowie gehäuften Infekten der oberen und unteren Luftwege.

Die Beklagte leitete ein Verfahren über die Feststellung einer Berufskrankheit ein. Sie holte bei den behandelnden Ärzten Befundberichte ein und forderte bei der Krankenversicherung der Klägerin ein Vorerkrankungsverzeichnis an. Dem Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenversicherung der Klägerin kann entnommen werden, dass diese im Zeitraum vom 19. September 2005 bis 3. Oktober 2005 wegen akuter Bronchitis (ICD 10 Diagnose J20.9) und Fieber unbekannter Ursache (ICD 10 Diagnose R50.9) arbeitsunfähig erkrankt war. Im Zeitraum vom 2. März 2006 bis 22. März 2006 war die Klägerin wegen Lymphknotenvergrößerung (ICD 10 Diagnose R59.1) und wegen Fieber unbekannter Ursache arbeitsunfähig erkrankt. Im Zeitraum vom 27. April 2006 bis 16. Juli 2006 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, zunächst wegen der Diagnose R50.9, ab 19. Mai 2006 wegen der Diagnose R50.9 sowie wegen der Diagnose A74.9 (Sonstige Krankheiten durch Chlamydien; Chlamydieninfektion, nicht näher bezeichnet) und ab 7. Juni 2006 ausschließlich wegen der Diagnose A74.9. Aus dem Befundbericht des Heilpraktikers F. ergibt sich, dass die Klägerin im April 2006 bereits vier B...

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