Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. tatsächliche Aufwendungen. Unterbringung in einer stationären Einrichtung. kein Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten ohne Bestehen einer Leistungspflicht gegenüber dem Einrichtungsträger. keine Anwendbarkeit der §§ 35 Abs 1 S 2, 42 S 1 Nr 2 Halbs 2 SGB 12 aF

 

Orientierungssatz

1. Ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 kann bei Unterbringung des Leistungsberechtigten in einer stationären Einrichtung nur dann bestehen, wenn der Einrichtungsträger dem Hilfebedürftigen die Unterkunft zumindest in Rechnung stellt (vgl LSG Darmstadt vom 21.5.2007 - L 9 AS 57/06).

2. Die §§ 35 Abs 1 S 2, 42 S 1 Nr 2 Halbs 2 SGB 12 aF sind in solchen Fällen weder direkt noch analog anwendbar.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.06.2014; Aktenzeichen B 4 AS 32/13 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 5. April 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe. Er macht im Wege der Prozessstandschaft Unterkunftsleistungen des Betroffenen Herrn X. Y. nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) geltend.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2009 bewilligte die Beklagte dem Betroffenen Leistungen nach dem SGB II, wobei sie Unterkunftskosten unberücksichtigt ließ. Bis zum 30. November 2009 lebte der Betroffene im Z-Haus in A-Stadt, welches suchtmittelabhängigen Menschen ein Angebot für den Bedarf eines geschützten stationären Wohnens in suchtmittelabstinenter Umgebung bietet. Träger ist das A-Zentrum in der A-Straße in A-Stadt. Hinsichtlich der Konzeption der Einrichtung im Einzelnen wird auf die Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 9. August 2010 (Bl. 157 bis 168 d.A.) verwiesen.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2008 bewilligte der Kläger dem Betroffenen Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII) zum Besuch dieser Einrichtung.

Der Kläger beziffert die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Einrichtung mit 317,42 € und verweist insoweit auf sein Rundschreiben 20 Nr. 1/2008 (Bl. 115-118 d.A.). Es handele sich hierbei um einen hessenweiten Durchschnittssatz zur Warmmiete eines Einpersonenhaushalts. Der Kläger habe hierzu im Jahr 2003 eine hessenweite Vergleichsberechnung auf der Grundlage einer Umfrage vorgenommen.

Ein Heimvertrag zwischen dem Betroffenen und der A-Zentrum gGmbH ist nicht vorhanden.

Gegen den Bescheid der Beklagten legte der Kläger mit Schreiben vom 8. Juni 2009 hinsichtlich der Kosten der Unterkunft Widerspruch ein, den die Beklagte nach Ergehen eines Änderungsbescheides vom 7. Juni 2009 hinsichtlich der Regelleistungen mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2009 zurückwies.

Gegen diesen am 4. November 2009 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 11. November 2009 am selben Tag Klage zum Sozialgericht Kassel erhoben.

Der Kläger hat vorgetragen, der Betroffene erhalte auf Grund seiner Suchterkrankung rechtmäßig Eingliederungsleistungen nach dem SGB XII im Z-Haus. Der Betroffene sei leistungsberechtigt nach dem SGB II. Durch die stationäre Unterbringung entfalle indes der Anspruch auf Bewilligung der Kosten der Unterkunft und Heizung des SGB II-Leistungsberechtigten nicht. Der Leistungsberechtigte sei verpflichtet, mit seinem Einkommen und Vermögen seinen Lebensunterhalt in der Einrichtung vorrangig selbst sicher zu stellen. Im konkreten Fall sei der Betroffene auch aufgefordert worden, sein vorrangiges Vermögen und Einkommen einzusetzen. Die in der stationären Einrichtung erhobenen Kosten der Unterkunft würden lediglich 317,42 € monatlich betragen. Sie würden anhand des hessenweiten Durchschnittssatzes zur Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes berechnet. Da bereits lediglich Durchschnittskosten als Kosten der Unterkunft erhoben würden, überstiegen diese nicht die angemessenen Kosten gem. § 22 Abs. 1 SGB II.

Die Beklagte hat sich auf die angegriffenen Bescheide bezogen und ausgeführt, die Kosten für die Unterbringung in einer (nach dem SGB XII) stationären Einrichtung seien in verschiedener Hinsicht nicht mit den Unterkunftskosten im Sinne von § 22 SGB II vergleichbar. Vielmehr handele es sich um Kosten für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung, die nicht dem Rechtskreis des SGB II zugeordnet werden könne. Dafür spreche, dass ggf. parallel die Kosten einer Wohnung weiterzuzahlen seien, der Hilfebedürftige keine Möglichkeit habe, insbesondere durch Umzug, die stationären Kosten auf ein angemessenes Maß zu senken. Der Hilfebedürftige habe keinen Mietvertrag abgeschlossen. Die Definition der angemessenen Unterkunftskosten stehe dem Träger der entsprechenden Leistung zu, nicht aber dem Kläger. Ergänzend sei auszuführen, dass § 22 SGB II nicht für Zahlungen von Leistungen für U...

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